Statut (DE) – Satzung (04.02.2021)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Serbischer Verein Dunav e.V..
(2) Der Sitz des Vereins ist Hochheim.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der Registernummer VR 6868 eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports, der Kultur und der Kunst der jugoslawischen (jetzt serbischen) Völker und die Förderung der Zusammenarbeit und Verständigung unter den serbischen und deutschen Mitbürgern.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Teilnahme an regionalen-, deutschen- und europäischen Tanzveranstaltungen (Meisterschaften) der serbischen Folklore
– Tanzunterricht, Gesang- und Musikunterricht insbesondere für Kinder und Jugendliche
– Durchführung von Folkloreveranstaltungen
– Veranstaltung von Konzerten mit serbischem Liedgut, Tanzworkshops, Tanz- Wettbewerben, Lesungen
– Erhaltung der serbischen Tradition
(4) Die Zweckänderung kann nur einstimmig beschlossen werden, nicht erschienenen Mitglieder müssen nachträglich schriftlich zustimmen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat:
– ordentliche Mitglieder
– fördernde Mitglieder
(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(3) Fördernde Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

(1) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Verein zu stellen. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine ablehnende Entscheidung, die keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
(2) Neben dem Aufnahmeantrag ist der Antragsteller bzw. sind die gesetzlichen Vertreter verpflichtet, dem Verein ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von seinen Mitgliedern erhebt.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt in dem Monat, in welchem dem Mitglied die Mitgliedschaft im Verein bestätigt wurde.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
– mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes
– durch Austritt
– durch Streichung der Mitgliedschaft
– durch Ausschluss aus dem Verein
(2) Die Mitglieder können ihren Austritt aus dem Verein durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand erklären. Der Austritt ist nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit Mitgliedsbeiträgen in Rückstand ist und dieser Beitrag auch nach der zweiten schriftlich an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtete Mahnung, nicht innerhalb von 14 Tagen in voller Höhe ausgeglichen ist. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, die Vereinsordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen und ihre Ziele zuwiderhandelt und/oder das Ansehen oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigt.
Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Antrag ist zuvor dem Mitglied mit Angabe der Gründe zuzuleiten. Dem Mitglied ist dazu unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu den erhobenen Vorwürfen schriftlich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit Zugang wirksam. Mit Bekanntgabe des Beschlusses ruhen sämtliche Mitgliederrechte.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe eine schriftliche Beschwerde mit Begründung gegenüber der Mitgliederversammlung eingelegt werden . Diese ist an den Vorstand zu richten. Über die Beschwerde entscheidet dann die nächste anstehende Mitgliederversammlung. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen und es besteht kein Anspruch des ausscheidenden Mitglieds auf Zahlung des Werts eines Anteils am Vereinsvermögen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Leistungen des Vereins und ihre satzungsmäßigen Rechte in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet:
– die Beitragspflicht zu erfüllen;
– die Satzung und alle Ordnungen des Vereins einzuhalten;
– alle übernommenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen;
– an der Erreichung der Ziele des Vereins nach besten Kräften mitzuwirken und den diesen Zielen dienenden Beschlüssen und Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten;
– über alle Verhandlungen und Versammlungen des Vorstandes oder der Mitgliedschaft in allen nicht zur Veröffentlichung bestimmten Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren;
– die Regeln der Verbände bei Tanz-/Folkloreveranstaltungen zu beachten und einzuhalten;
– ihre jeweils aktuelle Adresse und soweit vorhanden ihre E-Mail-Adresse dem Verein mitzuteilen – bei Versäumnis der Mitteilung gilt die Erklärung des Vereins an die zuletzt mitgeteilte Adresse als zugegangen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge in Geld, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

§ 9 Datenschutz

(1) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder wenn im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
(2) Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
(3) Der Vorstand kann zur Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung eine Datenschutzrichtlinie beschließen.

§ 10 Organe

(1) Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
(2) Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
(3) Mitglieder eines Organs haften für ihre Tätigkeit in Erfüllung der Organpflichten gegenüber dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Werden Sie durch Dritte in Anspruch genommen, sind sie insoweit durch den Verein freizustellen, als sie nicht gegenüber dem Verein haften.
(4) Den Mitgliedern des Vorstandes kann eine Vergütung für ihre Tätigkeit gezahlt werden, maximal jedoch in Höhe des jeweils gültigen Ehrenamtsfreibetrages. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
– Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Kassenprüfungsberichts, Entlastung des Vorstandes,
– Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
– Änderung der Satzung,
– Auflösung des Vereins,
– Wahl der Kassenprüfer.
(2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
– 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden in Textform in der Regel per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristlauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens oder der Einladungsmail folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift oder Mailadresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Für die Dauer der Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen bedarf der Mehrheitsentscheidung der Mitgliederversammlung.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen beschlussfähig,
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(8) Wahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung. Abweichend hiervon kann offen durch Handzeichen gewählt werden, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied geheime Wahl verlangt und wenn nicht mehr Personen zur Wahl stehen, als Posten zu vergeben sind.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Stehen insgesamt nicht mehr Personen zur Wahl, als Positionen zu vergeben sind, ist abweichend davon eine offene Blockwahl zulässig, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.
(9) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
– Ort und Zeit der Versammlung,
– Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers,
– Zahl der erschienenen Mitglieder,
– Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
– die Tagesordnung,
– die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung,
– Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
– den genauen Wortlaut gefasster Beschlüsse.

§ 12 Vorstand

(1) Den vertretungsberechtigten Vorstand (§ 26 BGB) bilden der:
– Vorsitzende
– stellvertretende Vorsitzende
– Schatzmeister
– Schriftführer
– Beisitzer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich stets von zwei Mitgliedern des Vertretungsvor- standes vertreten, wobei ein Mitglied entweder der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein muss.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für die Geschäftsführung zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
– die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
– die Kassen- und Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichtes,
– Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
– Abschluss und Beendigung von Verträgen.

(5) Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(6) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer sind zur umfangreichen Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens und der Buchführung in sachlicher und rechnerischer Sicht berechtigt und verpflichtet. Eine Kassenprüfung hat für jedes Kalenderjahr zu erfolgen.

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen natürlichen Mitgliedern ab dem vollendeten 18. Lebensjahr zu.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Wählbar in die Organe und Gremien des Vereins sind alle geschäftsfähigen natürlichen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahr.
(4) Bei der Wahl von Jugendgremien/-vertretungen können abweichende Regelungen gelten, die dann in einer Jugendordnung festgelegt werden.

§ 15 Vereinsordnungen

Der Verein kann sich zur Regelung vereinsinterner Abläufe Vereinsordnungen geben, für deren Erlass, Änderung und Aufhebung grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig ist, sofern in dieser Satzung keine abweichende Regelung getroffen wird. Vereinsordnungen können bei Bedarf
u.a. für folgende Bereiche erlassen werden:
– Beitragsordnung
– Jugendordnung

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 11 Abs. (7) Satz 3 der Satzung aufgelöst werden.
(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hochheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Sport- und Kulturförderung zu verwenden hat.